Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI: Pflicht, Ablauf und Fristen verständlich erklärt

16. Juli 2026

Im Schreiben der Pflegekasse steht ein sperriger Begriff: Beratungseinsatz nach § 37.3. Was sich dahinter verbirgt, erschließt sich selten von allein. Dabei geht es um einen Termin, der regelmäßig wiederkehrt – und von dem die weitere Zahlung des Pflegegeldes abhängt.

Stand: Juli 2026

Was der Beratungsbesuch ist

Der Beratungsbesuch, im Gesetz Beratungseinsatz genannt, ist eine regelmäßige Beratung für alle, die zu Hause gepflegt werden. Eine Pflegefachkraft schaut sich die Pflegesituation an, beantwortet Fragen und gibt praktische Hinweise. Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 3 SGB XI.

Der Zweck ist zweigeteilt: Der Besuch soll die Qualität der Pflege zu Hause sichern und zugleich die Menschen entlasten, die pflegen. Es geht nicht darum, zu kontrollieren, ob jemand „gut genug" pflegt. Es geht darum, Lücken sichtbar zu machen und Möglichkeiten aufzuzeigen, die viele gar nicht kennen.

Für wen der Besuch Pflicht ist

Verpflichtend ist der Beratungsbesuch für alle, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Personen versorgt werden – ab Pflegegrad 2. Wer die Pflege ausschließlich über einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung abdeckt, ist von der Pflicht befreit, weil dort ohnehin regelmäßig Fachkräfte im Haus sind.

Bei Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht. Die Beratung kann hier freiwillig einmal im Halbjahr abgerufen werden. Bei einer Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung ist die Lage im Einzelfall zu klären; im Zweifel lohnt eine kurze Rückfrage bei der Pflegekasse.

Wie oft der Besuch stattfindet – die Fristen

Seit dem 1. Januar 2026 gelten einheitliche Abstände. Zuvor mussten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 den Termin vierteljährlich nachweisen. Das BEEP-Gesetz (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) hat diese strengere Taktung aufgehoben.

  • Pflegegrad 1:
    keine Pflicht, freiwillig einmal pro Halbjahr

  • Pflegegrad 2 und 3:
    einmal pro Halbjahr, verpflichtend – ein zusätzlicher Quartalstermin ist hier nicht vorgesehen

  • Pflegegrad 4 und 5:
    einmal pro Halbjahr, verpflichtend; zusätzlich ist ein freiwilliger Termin pro Quartal möglich

Gemeint sind die festen Kalenderhalbjahre, also Januar bis Juni und Juli bis Dezember. In jedem dieser Zeitfenster muss ein Termin stattfinden und nachgewiesen werden. Der allererste Termin kann von diesem Rhythmus abweichen.

Wer den Beratungsbesuch durchführen darf

Wer den Beratungsbesuch durchführen darf, ist gesetzlich festgelegt: ambulante Pflegedienste mit Kassenzulassung, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen sowie von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen. Reine Betreuungsdienste dürfen den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 9 SGB XI ausdrücklich nicht übernehmen.

Wie ein Termin abläuft

Ein Beratungsbesuch dauert meist zwischen 20 und 45 Minuten. Die Beratungsperson erfasst zunächst die wichtigsten Angaben und verschafft sich dann gemeinsam mit Ihnen ein Bild davon, wie die Pflege zu Hause läuft. Danach geht es um das Praktische: Die Fachkraft beantwortet Ihre Fragen, gibt Hilfestellungen für den Pflegealltag und zeigt Unterstützungsmöglichkeiten auf.


Typische Themen sind Hilfsmittel wie Pflegebett oder Rollator, Tipps zu Lagerung und rückenschonendem Arbeiten sowie Hinweise auf weitere Angebote – etwa die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die bei der Organisation der gesamten Versorgung unterstützt, oder kostenlose Pflegekurse nach § 45 SGB XI, die praktisches Handwerkszeug für den Pflegealltag vermitteln.

Am Ende füllt die Beratungsperson ein Nachweisformular aus. Die konkreten Ratschläge zur Verbesserung der Pflege werden nur mit Ihrer Einwilligung an die Pflegekasse weitergegeben. Bitten Sie um eine Kopie des Nachweises, dann liegt Ihnen das Besprochene für Ihre eigenen Unterlagen vor.

Vor Ort oder per Video

Der erste Beratungsbesuch findet immer persönlich in der Wohnung statt. Danach kann auf Wunsch jeder zweite Termin per Videokonferenz erfolgen – der jeweils andere wieder vor Ort.

Was passiert, wenn der Termin ausbleibt

Wird der Beratungsbesuch nicht abgerufen, sieht das Gesetz eine Kürzung des Pflegegeldes vor, im Wiederholungsfall den Entzug (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Wie hoch die Kürzung ausfällt, ist nicht festgelegt; das Gesetz spricht nur von einer „angemessenen" Kürzung. Die Höhe liegt im Ermessen der Pflegekasse. In der Praxis erinnert die Kasse in aller Regel zunächst und setzt eine Nachfrist. Wer diese verstreichen lässt, riskiert die Kürzung.

Was der Besuch kostet

Für die pflegebedürftige Person ist der Beratungsbesuch kostenfrei. Die Kosten trägt die Pflegekasse, bei privat Versicherten das jeweilige Versicherungsunternehmen. Abgerechnet wird direkt zwischen der durchführenden Stelle und der Kasse.

Beratungsbesuch, Pflegeberatung, Begutachtung – nicht dasselbe

Drei Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Der Beratungsbesuch nach § 37.3 sichert die Qualität der häuslichen Pflege. Die Pflegeberatung nach § 7a ist die umfassendere, individuelle Beratung zur Organisation der Versorgung. Und die Begutachtung ist noch einmal etwas anderes: Sie entscheidet über den Pflegegrad und wird vom Medizinischen Dienst durchgeführt, nicht beim Beratungsbesuch.



Zweimal im Jahr steht der Termin an. Wer das einplant, behält nicht nur die Fristen im Blick, sondern gewinnt auch Raum für die Fragen, die im Pflegealltag sonst vielleicht liegen bleiben.

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