Pflegegeld in Gefahr: Was passiert, wenn Sie den Beratungsbesuch versäumen
Der Termin war für das erste Halbjahr vorgesehen. Dann kam der Alltag dazwischen, und die Frist verstrich. Nun liegt ein Schreiben der Pflegekasse im Briefkasten, und die Sorge ist groß: Wird jetzt das Pflegegeld gestrichen? Die kurze Antwort:
nicht sofort. Wer aber nicht reagiert, riskiert, dass die Kasse das Pflegegeld kürzt.
Stand: Juli 2026
Warum der Nachweis über das Geld entscheidet
Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, muss ab Pflegegrad 2 regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Dieser Nachweis ist die Bedingung dafür, dass das Pflegegeld weiterläuft. Fehlt er, darf die Pflegekasse das Geld kürzen – so steht es in § 37 Abs. 6 SGB XI.
Wichtig ist: Das Pflegegeld stoppt nicht automatisch in dem Moment, in dem eine Frist verstreicht. Die Pflegekasse muss aktiv werden, und sie geht dabei in Stufen vor.
So läuft die Kürzung ab
In der Praxis folgt der Ablauf fast immer demselben Muster:
- Erinnerung mit Nachfrist:
Zuerst schreibt die Pflegekasse Sie an und setzt eine Nachholfrist, meist von zwei bis sechs Wochen. Wird der Beratungsbesuch in dieser Zeit nachgeholt, hat das Versäumnis keine Folgen. - Kürzung des Pflegegeldes:
Verstreicht auch diese Frist, kürzt die Kasse. Das Gesetz nennt keine feste Höhe, sondern spricht von einer „angemessenen" Kürzung – die Höhe liegt im Ermessen der Kasse. In der Praxis sind es beim ersten Versäumnis bis zu 50 Prozent. - Entzug im Wiederholungsfall:
Bleibt der Nachweis weiter aus, kann die Pflegekasse das Pflegegeld ganz einstellen.
Wie Sie die Kürzung rückgängig machen
Eine Kürzung ist keine endgültige Entscheidung. Sobald der Beratungsbesuch nachgeholt und der Nachweis bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt – rückwirkend ab dem Tag, an dem der Besuch durchgeführt wurde.
Einen Haken gibt es allerdings: Die Monate, in denen bereits gekürzt wurde, werden meist nicht rückwirkend erstattet. Ob Sie das einbehaltene Geld zurückbekommen, hängt von der Kulanz Ihrer Kasse ab. Es lohnt sich, danach zu fragen – besonders, wenn es das erste Mal passiert ist.
Wenn es einen guten Grund gab
Nicht jedes Versäumnis führt zur Kürzung. Wenn ein
nachvollziehbarer Grund vorlag – ein Krankenhausaufenthalt, eine eigene Erkrankung, ein familiärer Notfall –, sollten Sie das der Pflegekasse mitteilen. In solchen Fällen sind die Kassen oft kulant und verzichten auf die Kürzung.
Halten Sie einen Bescheid für ungerechtfertigt, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG).
Der häufigste Streitpunkt: der Nachweis kam nicht an
Ein Problem taucht immer wieder auf: Der Beratungsbesuch hat stattgefunden, das Formular wurde ausgefüllt und abgeschickt – meist vom Pflegedienst – und trotzdem kürzt die Kasse mit der Begründung, es sei kein Nachweis eingegangen. Wer sich allein auf die Übermittlung durch den Anbieter verlässt, steht im Streitfall schwach da.
Die einfache Vorsorge: Lassen Sie sich nach jedem Beratungsbesuch eine Kopie des ausgefüllten und unterschriebenen Nachweisformulars geben und heben Sie sie auf. Dann können Sie im Zweifel belegen, dass der Termin stattgefunden hat.
Termin im Blick behalten, Kürzung vermeiden
Am einfachsten ist es, den Termin gar nicht erst aus dem Blick zu verlieren. Tragen Sie feste Monate für den Beratungsbesuch in den Kalender ein und setzen Sie sich eine Erinnerung einige Wochen vorher. Viele Pflegedienste übernehmen die Terminüberwachung und melden sich von selbst, wenn der nächste Einsatz ansteht.
Achten Sie besonders auf den ersten Termin: Wann der erste Beratungsbesuch fällig ist, steht im Bescheid der Pflegekasse – und dieser Zeitpunkt kann vom späteren Halbjahres-Rhythmus abweichen. Schauen Sie also gleich zu Beginn nach, bis wann der erste Nachweis vorliegen muss.
Der Beratungsbesuch kann eine echte Entlastung sein: ein fachlicher Blick von außen, praktische Tipps und die Sicherheit, nichts Wichtiges zu übersehen.
Wenn Sie sich dabei Unterstützung wünschen, ist die Sozialagentur Konkret für Sie da: Wir übernehmen den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI – für Sie kostenfrei, bei Ihnen zu Hause oder per Video. Mehr dazu auf unserer Seite zum Beratungsbesuch.
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